Lieferbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER AS PRINTALL

Das Unternehmen, das aufgrund eines Auftrags arbeitet, wird Druckerei genannt; der Besteller einer Arbeit oder eines Kostenvoranschlags wird Auftraggeber genannt. Die Lieferbedingungen sind gültig, sofern die Druckerei und der Auftraggeber nichts anderes vereinbart haben.

1. ANGEBOT

1.1. Das Angebot bedarf der schriftlichen Form. Das Angebot gilt 30 Tage ab dem Tag, an dem das Angebot bekannt gegeben wurde. Wurde der Preis des Angebots in einer Fremdwährung angegeben, beruht er auf den Devisenkursen des Tages, an dem das Angebot gemacht wurde.
1.2. Die auf das Angebot gegebene Antwort, die Ergänzungen, Begrenzungen oder Vorschläge beinhaltet, bindet die Druckerei nicht, sondern wird für ein Gegenangebot des Auftraggebers gehalten.
1.3. Die Druckerei gibt dem Auftraggeber eine Bestätigung der Genehmigung des Angebots, die der Auftraggeber mit der Unterschrift zurückgibt.
1.4. Wenn von der Druckerei Modelle oder Muster bestellt werden, die sich nicht in die Rahmen eines gewöhnlichen Angebots unterbringen lassen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die damit verbundenen von der Druckerei getragenen Kosten (entsprechend der Preisliste) auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber auf das Angebot verzichtet.
1.5. Vorschläge, Abbildungen, Modelle oder sonstige vorbereitende Materialien, die zum Angebot und dem Angebotsantrag hinzukommen, sind Eigentum des Senders und die andere Partei ist nicht berechtigt, diese zum eigenen Wohl zu einem anderen Zweck zu nutzen oder in den Besitz eines Dritten zu geben.

2. PREIS

2.1. Preise werden ohne Umsatzsteuer im Lager von Printall ab Werk mitgeteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.2. Die Druckerei garantiert dem Auftraggeber die vereinbarte Auflagenhöhe mit einer Abweichung von ±1% von der bestellten Menge. Die Zahlung für die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Auflagenhöhe erfolgt entsprechend den Angebotsbedingungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die ganze zu übergebende Auflagenhöhe entsprechend dem vereinbarten Einheitspreis zu zahlen.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum vereinbarten Preis Kosten aus folgenden Gründen hinzuzufügen:
2.3.1. Mangelhaftigkeit und Minderwertigkeit des vom Kunden gelieferten Materials;
2.3.2. Korrekturen und Änderungen, die der Kunde abweichend vom Modell gemacht hat;
2.3.3. Verzögerungen des Kunden;
2.3.4. Vom Kunden gestellte ergänzenden Anforderungen – Abzüge, Druck- oder Farbmuster;
2.3.5. Mehrarbeit, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt wird.

3. MANGELHAFTE UND FEHLERHAFTE ARBEITEN

3.1. Falls es ausgehend von der Arbeitsqualität keine ergänzende Qualitätsanforderung gibt, kann es bei bis zu 0,5 % der Druckerzeugnisse der Auflagenhöhe vorkommen, dass diese dem Druckmodell nicht entsprechen.
3.2. Der Auftraggeber kann im Fall einer mangelhaften oder fehlerhaften Arbeit einen Preisnachlass fordern, wenn der Auftraggeber das Erzeugnis entsprechend seinem Zweck wegen des Charakters des Mangels nicht nutzen kann. Gegebenenfalls muss der Druckerei das Recht zur Korrektur gegeben werden.
3.3. Der Auftraggeber hat kein Recht auf einen Preisnachlass oder zum Verzicht auf das Druckerzeugnis, wenn:
3.3.1. der Mangel aus unvollständigem oder mangelhaftem Grundmaterial, Korrekturen des Kunden, die unterschiedlich interpretiert werden können, oder aus einem Mangel, der auf einem vom Kunden genehmigten Abzug unkorrigiert geblieben ist, folgt;
3.3.2. es eine geringfügige Abweichung vom vorgegebenen Abzug oder Papiermuster, vom genehmigten Musterabzug oder einem anderen ähnlichen Mittel vorliegt. Das Papier wird dem Muster für entsprechend gehalten, wenn es dasselbe Typzeichen der Papierindustrie wie das Muster hat. Beim Fehlen des Probeabzugs ist der Kunde für das Gleichgewicht der Farben verantwortlich.
3.4. Wenn der Auftraggeber die Grafik zur Einreichung der Materialien nicht einhält, wird die Druckerei die verspätete Ausgabe entsprechend ihrer freien Leistungsfähigkeit drucken.

4. SCHADENSERSATZ

4.1. Die Haftung der Druckerei hinsichtlich der nicht genehmigten Ware ist mit der vertragsmäßigen Vergütung oder mit der Rückgabe der für die nicht genehmigte Ware bezahlten vertragsmäßigen Summe begrenzt.
4.2. Die Druckerei haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber indirekt verursacht werden, beispielsweise verlorener Gewinn, Störung seiner Wirtschaftstätigkeit oder einem Dritten verursachter Schaden.

5. BESCHWERDE

5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Beschwerden über die Mängel der Druckerei einzureichen.
5.1.1. Bei Verzögerung der Fertigstellung der Arbeit innerhalb von 4 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber davon erfuhr oder hätte erfahren müssen.
5.1.2. Bei ernsthaften Mängeln an der Produktion innerhalb von 3 Tagen nach deren Annahme oder nachdem der Kunde gemäß dem Vertrag die Produktion annehmen oder sie vor Ort hätte überprüfen müssen. Die minderwertige Produktion ist der Druckerei innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben.
5.2. Die minderwertig genannte Produktion ist in Anwesenheit von beiden Parteien zu überprüfen, wobei eine entsprechende Akte über die Überprüfungsergebnisse zu erstellen ist. Nach Ablauf der genannten Frist ist der Auftraggeber nicht berechtigt, über die Druckqualität Reklamationen zu erheben. Die Beweispflicht liegt beim Geschädigten.

6. UNÜBERWINDLICHES HINDERNIS

6.1. Streik, Arbeitsausfall, Feuer oder ein anderes vom Auftragnehmer oder Subunternehmer unabhängiges unüberwindliches Hindernis entbindet den Auftragnehmer von der Einhaltung der Frist. Das Fehlen der Arbeitskraft oder des Rohstoffes, eine Beschädigung, Rechtsakte oder andere triftige und ernsthafte, vom Auftragnehmer oder Subunternehmer unabhängige Gründe, die nicht vorhergesehen werden konnten, geben ebenso das Recht zur Verlängerung der Auftragsfrist.
6.2. Wenn der obengenannte Fall die Erledigung der vereinbarten Arbeit technisch oder wirtschaftlich dermaßen erschwert, dass die anfänglichen Interessen des Auftraggebers, der Druckerei oder der beiden Parteien hinsichtlich der Ergebnisse der Auftragserfüllung im wesentlichen Maße unbefriedigt bleiben würden oder die weitere Auftragserfüllung für eine der genannten Parteien übermäßig schwierig wäre, hat die Druckerei das Recht, den Vertrag vollkommen oder hinsichtlich des unrealisierten Teils aufzuheben. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vergütung der verursachten Schäden einzufordern, außer der Rückgabe des zur Verfügung gestellten Vermögens.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1. Die Zahlungsfrist ist entsprechend den vom Auftragnehmer gewöhnlich genutzten Zahlungsbedingungen gesetzt.
7.2. Wenn sich die Fertigstellung der Arbeit durch die Schuld des Auftraggebers verzögert, kann die Druckerei eine gesonderte Rechnung für die faktisch erledigten Arbeiten stellen.
7.3. Wenn sich der Auftraggeber zu den Verpflichtungen, die mit der Zahlung für das Produkt verbunden sind, rücksichtslos verhält, kann die Druckerei das Fertigprodukt oder Grundmaterialien solange in ihrem Besitz behalten, bis die ganze Summe gezahlt ist.
7.4. Die Druckerei kann die vom Auftraggeber bestellten Erzeugnisse als Gewähr seiner Verschuldung nutzen und zur Deckung der Verschuldung realisieren.
7.5. Bei der Verzögerung der Zahlung ist die Druckerei berechtigt, vertragliche Verzugszinsen in Höhe von 0,1% von den zur gesetzten Frist ungezahlten Summen für jeden die Zahlungsfrist überschreitenden Kalendertag zu fordern und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verzugszinsen zu zahlen. Bei einer Verzögerung der Zahlung von mehr als 15 Tagen ist die Druckerei berechtigt, vertragliche Verzugszinsen in Höhe von 0,5% von der zur gesetzten Frist ungezahlten Summe täglich für jeden verzögerten Tag zu fordern und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verzugszinsen zu zahlen. Bei der Zahlung der Schulden werden in erster Reihe Strafen, in zweiter Reihe Verzugszinsen und in dritter Reihe die Hauptverschuldung berechnet.
7.6. Wenn der Auftraggeber die Zahlung mehr als 30 Tage verzögert, ist die Druckerei berechtigt, den Anspruch gegenüber dem Auftraggeber an ein Inkassounternehmen zum Inkassieren abzutreten. Alle aus dem Inkassieren folgenden Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen. Wenn der Auftraggeber die Rechnung nicht rechtzeitig zahlt, kann die Druckerei den Anspruch nach freiem Ermessen an einen Dritten weitergeben (verkaufen, verpfänden).
7.7. Der Auftraggeber sichert die Erfüllung der auf sich genommenen Verpflichtungen mit seinem ganzen Grund- und Umlaufvermögen.

8. EIGENTUMSRECHT UND HAFTUNG

8.1. Als Zwischenergebnisse der Arbeit der Druckerei gelieferte oder fertig gestellte Arbeitsmittel, Filme und andere Gegenstände sind Eigentum der Druckerei.
8.2. Die vom Auftraggeber für die Arbeit zur Verfügung der Druckerei gestellten Materialien sind Eigentum des Auftraggebers, die die Druckerei dem Auftraggeber nach der Erledigung der Arbeit zurückgibt, mit Ausnahme der in den Nummern 7.3, 7.6 und 7.7 vorgesehenen Fällen.
8.3. Die Druckerei garantiert nicht die Erhaltung der ursprünglichen Qualität der Materialien, die ihr zur Verfügung gestellt wurden.
8.4. Die Haftung für das Produkt geht ab dem Zeitpunkt der Übergabe auf den Auftraggeber über. Als Zeitpunkt der Übergabe gilt der Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person das Produkt annimmt oder gemäß dem Vertrag das Produkt hätte annehmen müssen. Das Eigentum am Produkt geht dann auf den Käufer über, wenn der komplette Geschäftspreis und die Lagerungskosten gezahlt worden sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8.5. Der Druckerei zur Verfügung gestellte Filme und andere Materialien, ebenso von Subunternehmern für den Auftraggeber fertig gestellte Filme und andere Materialien werden nach der Erledigung der Arbeit auf Kosten des Auftraggebers aufbewahrt. Die Druckerei bewahrt die Materialien in der Regel bis zum Ende der Reklamationsfrist.
8.6. Wenn die in den Besitz der Druckerei gegebenen Materialien sehr wertvoll sind, hat der Auftraggeber die Druckerei vorher darüber zu benachrichtigen. Die Druckerei haftet nicht für den Bereich, der mit den rechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten geregelt wird.
8.7. Der Auftraggeber haftet dafür, dass in Verbindung mit der Herstellung von Druckerzeugnissen und Filmen sowie abhängig vom Auftraggeber das Verfasserrecht oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
8.8. Das Eigentum am Produkt gehört der Druckerei, solange für das Produkt nicht vollständig gezahlt worden ist.

9. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

9.1. Für die vom Auftraggeber per Telefon gegebenen Anweisungen und Änderungen haftet der Auftraggeber. Für die Ankunft der Mitteilungen, die der anderen Partei zugesandt werden, haftet der Sender.
9.2. Falls ein Gesetz der Republik Estland die obligatorische Übergabe bestimmter Druckerzeugnisse an die Bibliotheken oder eine andere ähnliche Verpflichtung vorsieht, stellt der Auftragnehmer diese Pflichtexemplare zusätzlich zur mit dem Auftrag festgesetzten Druckanzahl auf Kosten des Auftraggebers fertig und übergibt sie dem Empfänger ordnungsgemäß auf Kosten des Auftraggebers.

10. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

10.1. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Druckerei und dem Auftraggeber werden mit einer Einigung der Beteiligten oder, falls zu keinem Übereinkommen gelangt wird, beim Kreisgericht Harju beigelegt.